UNSERE BEKANNTMACHUNGEN
(2) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Wanzleben-Börde besteht aus den Jugendfeuerwehren
der jeweiligen Ortsfeuerwehren.
(3) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter
von 10 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer Jugendordnung.
(4) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den jeweiligen Ortswehrleiter, der sich dazu
eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Ortsjugendfeuerwehrwartes bedient.
(5) Zur Koordinierung aller Jugendfeuerwehren in der Stadt Wanzleben-Börde wird ein
Stadtjugendfeuerwehrwart eingesetzt.
§ 12 Kinderfeuerwehr
(1) Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen Kinderfeuerwehr
Stadt Wanzleben-Börde.
(2) Die Kinderfeuerwehr der Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wanzleben-Börde besteht aus
den Kinderfeuerwehren der jeweiligen Ortsfeuerwehren.
(3) Die Kinderfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom
5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Kinderleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.(4)
Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den jeweiligen Ortswehrleiter, der sich dazu
eines ausreichend qualifizierten und geeigneten Verantwortlichen der Kinderfeuerwehr
bedient.
(5) Zur Koordinierung aller Kinderfeuerwehren in der Stadt Wanzleben-Börde wird ein Verantwortlicher für die Kinderfeuerwehren der Stadt eingesetzt.
Bekanntmachung von Beschlüssen des Stadtrates
der Stadt Wanzleben-Börde Thingplatz Ortsteil Blumenberg
Der Stadtrat der Stadt Wanzleben-Börde beschließt für den Ortsteil Blumenberg gem. §§ 3
Abs. 1 Ziffer 3; 6 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 StrG LSA die Widmung:
-Beschluss BV-BM Nr.: 097/BM/19-24
Flurstücks 238 mit der Länge von 160 m zur Gemeindestraße.
Sie hat den Namen: Thingplatz
Die Widmung ist gemäß Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom
6. Juli 1993 (GVBl. LSA S.334), zuletzt geändert am 26. Juni 2018 (GVBl. LSA
S. 187, 188), § 6 Abs. 1, eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Wanzleben-Börde. Die Pläne, aus denen Länge/Breite der gewidmeten Flächen ersichtlich sind, liegen während der Dienstzeiten bei der Stadt
Wanzleben-Börde - Bauamt - Roßstraße 44, 39164 Stadt Wanzleben-Börde zur Einsicht aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt WanzlebenBörde, Markt 1-2 in 39164 Stadt Wanzleben-Börde einzulegen.
Stadt Wanzleben-Börde, 13. März 2020
Thomas Kluge
Bürgermeister
§ 13 Mitgliederversammlung in den Ortsfeuerwehren
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern aller Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Die Mitgliederversammlung behandelt die in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere:
- die Entgegennahme der Jahresberichte,
- die Mitwirkung bei Vorschlagsrechten.
(3) Diesbezüglich stimmberechtigt sind nur die Einsatzkräfte. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr und der Alters- und Ehrenabteilung können beratend tätig werden, haben aber
kein Stimmrecht.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Bürgermeister oder ein Drittel
der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dies verlangt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu
machen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Ortswehrleiter zu benennenden Versammlungsleiter geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut mit selber Tagesordnung eingeladen
werden.
(6) Es wird offen abgestimmt. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 15 Abs. 3 BrSchG
LSA erfolgt durch Wahl. Insoweit findet die Vorschrift des § 56 KVG LSA entsprechende Anwendung.
§ 14 Hauptamtliche Kräfte
(1) Zur Unterstützung der ehrenamtlichen Kameraden und zum Erhalt der Einsatztechnik
werden durch die Stadt Wanzleben-Börde zwei hauptamtliche Gerätewart eingesetzt.
Die Aufgaben sind u. a. Pflege und Wartung der Fahrzeuge und der Einsatztechnik, Geräteprüfung gemäß Geräteprüfordnung, die Reinigung der Einsatzbekleidung, die Überprüfung und Instandhaltung der Atemschutztechnik, Sachkundeprüfungen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, Fahrten zur Feuerwehrtechnischen Zentrale
des Landkreises, Pflege der Gerätehäuser am Arbeitsplatz der Gerätewarte.
(2) Zur Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 BrSchG
LSA sowie der Brandschutzerziehung in den Kindertagesstätten und Schulen in der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben-Börde wird eine hauptamtliche Stelle als Brandschutzerzieher vorgehalten.
§ 15 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblich, männlich und divers.
§ 16 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.06.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehren der
Stadt Wanzleben-Börde vom 09.07.2015 außer Kraft.
Stadt Wanzleben-Börde, den 06.03.2020
Thomas Kluge
Bürgermeister
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wanzleben-Börde
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Mischgebiet südlich der Kleingartenanlage Springbrunnen OT Stadt Wanzleben
Der Stadtrat der Stadt Wanzleben-Börde hat am 05.03.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Mischgebiet südlich der Kleingartenanlage Springbrunnen nach § 10 Baugesetzbuch beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Plan im Maßstab 1:1000 dargestellt und beläuft sich auf eine Fläche von ca. 0,4 ha. Er erstreckt sich auf das Flurstück
129/37, Flur 8, Gemarkung Wanzleben.
Die Grenze des Plangebietes wird gebildet:
Norden: Kleingartenanlage Springbrunnen, daran angrenzend Wohnbebauung
Johann-Wolfgang-von-Goethe-Straße
Westen: Parkplatz und Shell-Tankstelle
Osten: Straße Johann-Wolfgang-von-Goethe-Straße
Süden: Kfz-Werkstatt, ehemaliges Autohaus Bloch und Groschenmarkt
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung können im Dienstgebäude der Stadt
Wanzleben Börde, Roßstraße 44, 39164 Wanzleben-Börde (Haus II), Zi. 202 während der
üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Dienstzeiten:
Mo.- Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.
13:30 bis 18:00 Uhr
Do.
13:30 bis 15:00 Uhr
außerhalb nach Vereinbarung
Gleichzeitig sind die Unterlagen unter der Internetadresse der Stadt Wanzleben-Börde
(www.wanzleben-boerde.de) unter Bekanntmachungen einsehbar.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
wird hingewiesen.
Unsere Stadt Wanzleben-Börde
UNSERE STADT WANZLEBEN-BÖRDE Informationsblatt der Stadt Wanzleben-Börde Nr 41. April 2020 Bergen Blumenberg Bottmersdorf Klein Germersleben Buch Domersleben Dreileben Eggenstedt Groß Rodensleben Hemsdorf Hohendodeleben Klein Rodensleben Meyendorf Remkersleben Schleibnitz Stadt Frank
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Unser Bott./Klein Germersleben Unser Domersleben Unser Dreileben/Eggenstedt Unser Groß Rodensleben Unser Hohendodeleben Unser Klein Rodensleben Unser Klein Wanzleben Impressum UNSERE STADT WANZLEBEN-BÖRDE Klein Germersleben wehrt sich gegen Erweiterung des Windparks 4 Schuttberge verschandeln Dr
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