UNSERE BEKANNTMACHUNGEN
Amtliche Bekanntmachungen
Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu
beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht
worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Stadt Wanzleben - Börde, den 28.02.2022
Thomas Kluge
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wanzleben-Börde
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Wohngebiet Am Festplatz OT Stadt Wanzleben
Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde hat am 24.02.2022 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan Am Festplatz nach § 10 Baugesetzbuch beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes vom Dezember 2021.
Die Grenze des Plangebietes wird gebildet:
im Norden: durch den Graben vom Sportplatz (Flurstück 357),
im Westen: durch eine Gartenanlage bebaut mit Lauben (Teilfläche Flurstück 81/4)
im Osten: durch die rückwärtige Wohnbebauung in der Straße Vor dem Hohen Tor und
die kommunale Straße Vor dem Hohen Tor (Flurstück 181/82),
im Süden: durch einen Gewässerrandstreifen der Sarre (Flurstück 353)
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung können im Dienstgebäude der Stadt
Wanzleben Börde, Roßstraße 44, 39164 Wanzleben Börde (Haus II), Zi. 202 während
der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Dienstzeiten:
Mo.- Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.
13:30 bis 18:00 Uhr
Do.
13:30 bis 15:00 Uhr
außerhalb nach Vereinbarung
Gleichzeitig sind die Unterlagen unter der Internetadresse der Stadt Wanzleben Börde
(www.wanzleben-boerde.de) unter Bekanntmachungen einsehbar.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu
beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht
worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Stadt Wanzleben - Börde, den 28.02.2022
Thomas Kluge
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wanzleben-Börde
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nördlich des Ampfurther Weges
OT Stadt Wanzleben
Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde hat am 24.02.2022 in öffentlicher Sitzung den
Bebauungsplan Nördlich des Ampfurther Weges nach § 10 Baugesetzbuch beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes vom Dezember 2021.
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Die Grenze des Plangebietes wird gebildet:
Norden: von einer Parallelen im Abstand von 41 m zur Nordgrenze des Flurstückes 959
(Ampfurther Weg)
Westen: von der Ostgrenze des Flurstückes 135/3
Süden: von der Südgrenze des Ampfurther Weges
Osten: von einer Parallelen im Abstand von 20 m östlich der Westgrenze des Flurstückes
138/7
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch).
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung können im Dienstgebäude der Stadt
Wanzleben Börde, Roßstraße 44, 39164 Wanzleben Börde (Haus II), Zi. 202 während
der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Dienstzeiten:
Mo.- Fr. 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.
13:30 bis 18:00 Uhr
Do.
13:30 bis 15:00 Uhr
außerhalb nach Vereinbarung
Gleichzeitig sind die Unterlagen unter der Internetadresse der Stadt Wanzleben Börde
(www.wanzleben-boerde.de) unter Bekanntmachungen einsehbar.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu
beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des
BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des
§ 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht
worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Stadt Wanzleben - Börde, den 28.02.2022
Thomas Kluge
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wanzleben-Börde
Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans Alte Siloanlage Vor dem
Schloßtor OT Stadt Wanzleben nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch, zum 15.02.2013
Vorbemerkung
Der Stadtrat der Stadt Wanzleben Börde hat am 31.01.2013 in ihrer öffentlichen Sitzung
den Bebauungsplan Alte Siloanlage Vor dem Schloßtor als Satzung beschlossen.
Am 15.02.2013 erfolgte die Bekanntgabe des Bebauungsplans Alte Siloanlage Vor dem
Schloßtor im Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben - Börde.
Eine Ausfertigung des Bebauungsplanes erfolgte nach Inkraftsetzung des Bebauungsplanes und muss vorher erfolgen (formeller Fehler). Dies ist Voraussetzung für deren Wirksamkeit und folgt aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie § 6
Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Gemäß § 214 Absatz 4 Baugesetzbuch ist der Ausfertigungsmangel rückwirkend durch
Ausfertigung und erneuter Bekanntmachung zu heilen.
Bekanntmachung
Die Stadt hat geprüft, dass die Abwägung und die Satzung vom 31.01.2013 weiterhin
vollinhaltlich bestehen bleibt. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts
entgegen.
Gemäß § 214 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch wird hiermit durch die Stadt
Wanzleben-Börde die genehmigte und ausgefertigte Satzung über den Bebauungsplan
Alte Siloanlage Vor dem Schloßtor erneut ortsüblich bekanntgemacht und rückwirkend zum 15.02.2013 in Kraft gesetzt.
Der Bebauungsplan wurde am 18. März 2022 ausgefertigt.
Maßgebend ist die beschlossene Planfassung des Bebauungsplans einschließlich Begründung vom November 2012.
Der Bebauungsplan Alte Siloanlage Vor dem Schloßtor sowie die Begründung kann
im Bauamt, Dienstgebäude der Stadt Wanzleben Börde, Roßstraße 44, 39164 Stadt
Wanzleben - Börde (Haus II), Zi. 202 während der üblichen Dienststunden eingesehen
werden.
Gleichzeitig sind die Unterlagen unter der Internetadresse der Stadt Wanzleben Börde
(www.wanzleben-boerde.de) unter Bekanntmachungen einsehbar.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung einsehen und über seinen Inhalt
Unsere Stadt Wanzleben-Börde
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